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Corona-Infos

+++ Update 18.06.2021 +++

Testpflicht

Gemäß der Coronaschutzverordnung § 11 vom 26.05.2021 wurde durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bestätigt, dass           ab sofort eine Testpflicht auch für Fahrschulen gilt. 

Für folgende Leistungen ist die Vorlage eines Negativnachweises aus einem Testzentrum (nicht älter als 48 Stunden) erforderlich:

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  • Theoretische Prüfung

         Vor Ablegung der theoretischen Prüfung ist der Negativnachweis beim TÜV vorzuzeigen.

 

Eine Testpflicht nach § 3 der CoronaSchVO gilt nicht für geimpfte und genese Personen bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises.

Für Fahrstunden und praktische Prüfungen ist kein negativer Test mehr erforderlich.